Sie gehören zum Bild einer jeden grösseren Veranstaltung wie Ticketservice, Tontechniker oder Beleuchter: die meist ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sanitätsdienstes.
Auch die sanitäts- und rettungsdienstliche Versorgung der Besucher bei Veranstaltungen wie Konzerten, Sportfesten und Grossevents gehört zu den festen Aufgaben der Malteser.
Ob Strassen- oder Pfarrfest, Konzert oder Sportveranstaltung, Festival oder Open-Air-Event, überall stellen die Malteser sicher, dass Gästen und Mitwirkenden im Bedarfsfall schnell und qualifiziert medizinische Ersthilfe geleistet wird.
Der Malteser Sanitätsdienst leistet wirksame Hilfe im Gesamtsystem der Notfallvorsorge, insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst.
In Zusammenarbeit mit dem Veranstalter und den Ordnungs- und Sicherheitsbehörden (gesetzliche Auflagen) übernehmen wir die umfassende medizinische Betreuung von Veranstaltungen bis hin zur Einrichtung und dem Betrieb von ärztlichen Notfallstationen.
Darüber hinaus sorgen die Malteser für behinderte Teilnehmer, richten bei Bedarf Sammel- und Auskunftsstellen ein und stellen Zelte (bis 50 Quadratmeter Grundfläche) bereit.
In der Landeshauptstadt Düsseldorf betreuen wir u. a. auch namhafte Veranstaltungen wie FIS-Ski-Weltcup, DEG-Metrostars im ISS-DOME, ARAG-World-Team-Cup, Rennbahn Grafenberg, Rosenmontag.
Weiterhin sind wir (neben weiteren HiOrg) in kooperation in den Sanitäts- / Rettungsdienst in der arena eingebunden.
* in Innenräumen,
* auf offenem Gelände,
* einer Kombination von beidem,
* mit einem, mehreren, oder ohne Rettungsmittel,
* auch mehrere Tage,
* mit oder ohne Verpflegung (Catering),
* bei Bedarf auch mit eigenen Zelten,
professionelle Betreuung.
Für jede Veranstaltung bestehen individuelle Anforderungen für die Betreuung und Sicherung.
Wir bitten Sie, sich zwecks Angebot und Detailabsprachen (Veranstaltungsart, Einsatzablauf, Ordnungs- und Sicherheitsbehördliche Auflagen usw.) mit uns in Verbindung zu setzen.
Wir beraten Sie gerne!
Anfragen zu Sanitätsdiensten richten Sie bitte frühzeitig an:
Kontakt:
Telefon: 0211 / 386 07 - 13
Fax: 0211 / 386 07 -24
Mail: san-dienst@malteser-duesseldorf.de
Nachfolgend finden Sie Informationen und Planungsgrundlage über mögliche erforderliche sanitätsdienstliche / rettungsdienstliche Anforderungen Ihrer Veranstaltung:
Eine Planungshilfe mit Grundlagen für die Betreuung ihrer Veranstaltung stellen wir Ihnen hier zur Verfügung. (Die ermittelten Werte sind nur anhaltswerte und können durch behördliche Vorgaben abweichen)
Den Erlass des MAGS - Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (heute MFJFG) zum Sanitäts- und Rettungsdienst bei Veranstaltungen finden Sie hier:
Grundlagen:
In Nordrhein-Westfalen wird der Rettungsdienst, wie auch in allen anderen Bundesländern durch ein Rettungsdienstgesetzt geregelt.
Das RettG NW umfaßt aber in NRW nicht den Sanitätsdienst bei Veranstaltungen. Da hier Unklarheit herrschte wer für solche Veranstaltungen zustäg ist, hat das MAGS - Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (heute MFJFG) eine Erlaß zum Sanitäts- und Rettungsdienst bei Veranstaltungen veröffentlicht:
Der Wortlaut des Erlaßes ist hier wiedergegeben:
An die
Regierungspräsidenten
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf,
Köln und Münster
Betr.: Sanitäts- und Rettungsdienst bei Veranstaltungen
Bezug: § 1 bis 4 RettG
Zu den im Zusammenhang mit der Neufassung des Rettungsgesetzes zum Sanitätsdienst und zum Rettungsdienst bei Veranstaltungen gestellten Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
1. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit bei Veranstaltungen
Veranstaltungen, insbesondere Großveranstaltungen sind durch die Konzentration vieler Menschen auf engem Raum oder durch die Eigenart der Veranstaltung (z.B. Motorsportveranstaltungen) mit besonderen Gefahren verbunden und in der Regel anzeige- oder genehmigungspflichtig. Als Rechtsgrundlage kommen vor allem folgende Vorschriften in Betracht:
* § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz für öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel
* § 29 StVO für öffentliche Rennveranstaltungen
* § 24 Luftverkehrsgesetz für öffentliche Luftveranstaltungen
* § 60 b Gewerbeordnung bei Volksfesten
* § 14 Ordnungsbehördengesetz zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Mit der Anzeige- und Genehmigungspflicht werden die zuständigen Behörden zur Prüfung veranlasst, ob die Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit oder Sachgütern der Allgemeinheit, erwarten lässt. Ausgehend vom Erkenntnisstand, der sich vor der Veranstaltung gewinnen lässt, hat die Behörde nach einer Gefährdungsanalyse zu entscheiden, ob eine Veranstaltung genehmigt werden kann und ggf. unter welchen Auflagen.
Bei Auflagen zum Schutz der Gesundheit hat die Behörde auch zu prüfen, ob eine Betreuung durch den Sanitätsdienst der Hilfsorganisationen ausreicht oder zusätzlich Mittel und Personal für die Notfallrettung oder den Krankentransport am Veranstaltungsort bereitzuhalten sind und in welchem Umfang. Die Grenzen ergeben sich aus §§ 2 bis 4 RettG.
2. Verantwortung des Veranstalter
Die Entscheidung der Behörde verpflichtet den Veranstalter, er hat für die Erfüllung der Auflagen zu sorgen. Es steht ihm frei, durch einen privatrechtlichen Vertrag die Durchführung von Aufgaben auf Hilfsorganisationen oder andere zu übertragen, wenn sie in der Lage sind, die Auflagen zu erfüllen. Gleiches gilt für genehmigungsfreie Veranstaltungen. Auch hier kann der Veranstalter die zur Sicherheit und zum Schutze der Teilnehmer gebotenen Maßnahmen auf Hilfsorganisationen oder andere übertragen.
3. Sanitätsdienst durch Hilfsorganisationen
Der Sanitätsdienst bei Veranstaltungen fällt nicht unter den Regelungsbereich des RettG. Es handelt sich um ein traditionelles Betätigungsfeld der Hilfsorganisationen bei Sportveranstaltungen, Volks- und Straßenfesten sowie Großveranstaltungen und umfasst Betreuungs- und Hilfeleistungsmaßnahmen für Teilnehmer und Zuschauer.
Mit der Übernahme des Sanitätsdienstes verpflichtet die Hilfsorganisation sich in Bedarfsfällen
* Maßnahmen der allgemeinen Betreuung
* Erste-Hilfe-Maßnahmen und
* lebensrettende Sofortmaßnahmen
durchzuführen. Die Verpflichtung des Rettungsdienstes zur Notfallrettung und Krankentransport bleibt hiervon unberührt; er ist bei Bedarf über die Leitstelle anzufordern. Bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes sind die Helfer des Sanitätsdienstes verpflichtet, die lebensrettenden und lebenserhaltenden Maßnahmen durchzuführen, zu denen sie nach ihrer Ausbildung befähigt sind.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit von Hilfsorganisationen, rettungsdienstlichen Aufgabenträgern und Leitstellen kann den reibungslosen Übergang von sanitätsdienstlichen Aufgaben fördern. So sollten z.B. bei großräumigen Sportveranstaltungen Einsatztaktik und Einsatzorte miteinander abgestimmt werden.
4. Übertragung rettungsdienstlicher Aufgaben bei Veranstaltungen auf Hilfsorganisationen
Soweit Auflagen eine über den Einsatz des Sanitätsdienstes hinausgehende vorsorgliche Bereitstellung von Mitteln und Personal für Notfallrettung und Krankentransport am Veranstaltungsort verlangen, berührt dies die Sicherstellungsverpflichtung des Träger des Rettungsdienstes nach § 6 RettG.
Die vorsorgliche Bereitstellung von Rettungsmitteln und Personal kann die flächendeckende rettungsdienstliche Versorgung der Bevölkerung während der Dauer der Veranstaltung beeinträchtigen. Aus diesem Grund sollte versucht werden, zusätzlich vorhandene Rettungsmittel und Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen bei Veranstaltungen einzusetzen.
§ 12 Abs. 1 RettG gibt die Möglichkeit, den Hilfsorganisationen soweit sie nicht ohnehin bereits im Rettungsdienst mitwirken, die Durchführung rettungsdienstlicher Aufgaben bei Veranstaltungen durch Vereinbarung zu übertragen. Hiervon sollte zur Entlastung der Vorhaltung des Rettungsdienstes Gebrauch gemacht werden.
Im Auftrag
gez. Dr. Sendler
Quelle: Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen; Erlass zum "Sanitätsdienst und Rettungsdienst bei Veranstaltungen"; Az.: V C 6 - 0713.1.7.A, MAGS; Horionplatz 1; 40213 Düsseldorf